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Fabelhaftes Urheberrecht

Günter Cornett

Vor einem Jahr sorgte die Meldung von Spielbox-Online, der Humboldt Verlag habe in "Die große Humboldt Enzyklopädie der Würfelspiele" von Hugo Kastner Spielregeln ohne Erlaubnis der Urheber veröffentlicht, für Empörung unter Spieleautoren: Das sei eine klare Urheberrechtsverletzung. Da Reiner Knizia gerichtlich dagegen vorging, war man zwar neugierig auf das Urteil, aber zumindest anfangs nicht übermäßig beunruhigt.

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Etwas besorgter wurde ein angebliches Gutachten des Deutschen Börsenvereins aufgenommen, das Würfelspielen generell Urheberrechtsfähgkeit absprechen sollte. Dass es solch ein Gutachten gar nicht gibt, stellte sich erst ein Jahr später heraus, weil vorher niemand auf die Idee gekommen war, mal beim Börsenverein nachzufragen.

Mit der Klageabweisung durch das Landgerichts Mannheim erscheint die ursprüngliche Einschätzung, der Humboldt Verlag habe mit der Veröffentlichung das Urheberrecht an Spielen verletzt, als übereilt. Aber ist dem wirklich so? Gibt es kein Urheberrecht an Spielen?

Die Rechtssprechung macht es einem (und auch sich selbst) nicht gerade einfach. Da gibt es zunächst einmal das 'Zahlenlotto-'Urteil des BGH v. 17.Okt.1961 (IZR 24/60): „Nun genießen zwar Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anforderungen genügen, die .. an ein Schriftwerk zu stellen sind. … Voraussetzung … ist aber, daß die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine … ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen läßt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (…).“

Hierauf nimmt auch das Mannheimer Landgericht Bezug und interpretiert die BGH-Vorgabe dahingehend, dass im Einzelfall untersucht werden müsse, ob sich der gedankliche Inhalt „in der nicht schutzfähigen Spielidee als solcher erschöpft“ oder „einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden 'Fabel' entspricht“. In der Folge lehnt das Gericht die bloße Verwendung von Bezeichnungen wie 'Bratwürmer' als nicht ausreichend für die eine schutzfähige Fabel ab – und stellt sich damit im Gegensatz zur BGH-Entscheidung. Das BGH hatte nämlich völlig unabhängig vom Bestehen thematischer Bezüge geprüft, ob die Einführung einer sechsten Zusatzzahl das Spielsystem des Zahlenlotto wesentlich verändert: „Dies hat das BerG auch nicht verkannt. Es hat von diesem Ausgangspunkt aus geprüft, ob die einzelnen Spielregeln des Berliner Zahlenlottos, für die der Kl. Urheberschutz beansprucht … ihrem gedanklichen Inhalt nach eine schutzwürdige eigenpersönliche Leistung offenbaren. Dies hat das BerG mit der Begründung verneint, daß die vom Kl. niedergelegten Spielregeln nur Modifikationen des altbekannten Zahlenlottos darstellten. … Durch die Spielregelvorschläge des Kl. werde dieses klassische Zahlenlotto nicht in seinen Grundzügen verändert.“

Warum sollte sich das BGH mit den Auswirkungen einer Regeländerung auf ein Spielsystem auseinandersetzen, wenn es darauf gar nicht ankommt? Es hat nicht das Fehlen einer thematischen Einbettung bemängelt: Ob die sechste gezogene Kugel die Zahl 27 trägt oder der sechste Wolf das 27. Geißlein frisst, ist völlig belanglos. Eine thematische Einbettung kann zwar zusätzlich schutzwürdig sein, hat aber mit dem Schutz des vom Autor geschaffenen Werkes Spiel nichts zu tun.

Das Mannheimer Landgericht reduziert zudem den Begriff der Fabel (die in diesem Fall nichts mit den belehrenden Tiergeschichten zu tun hat) auf die thematische Ausformung, sodass es versäumt, zu untersuchen, in welcher Wechselwirkung die einzelnen Elemente eines Spiels (Regeln und Material) stehen. Bei einem Roman ist auch nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt, sondern darüber hinaus Personen, Orte und Dinge, insbesondere in ihrem Zusammenhang: „Für den Bereich der Erzählungen gilt die Besonderheit, dass auch die zugrunde liegende Fabel urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Rechtsprechung hat hier entschieden, dass in Einzelfällen die konkrete Ausformung von Personen, die Umgebung und vor allem das Handlungs- und Beziehungsgeflecht urheberrechtlich geschützt sein können. Vor diesem Hintergrund kann zum Beispiel das Schreiben einer Fortsetzung oder der Vorgeschichte zu einer bestehenden bekannten Geschichte gegen das Urheberrecht des ursprünglichen Autors verstoßen.“ (Quelle: Akademie.de, s. u.)

Nicht die Ausformung der Personen etc. sondern die Handlung ist dafür verantwortlich, ob eine Geschichte spannend ist: Dass eine Geschichte – wie auch ein Spiel – eine Handlung hat, ein Anfang, einen Mittelteil, ein Ende, meist auch Höhepunkte und Wendungen. Die Vorgabe eines zu erreichenden Spielziels und die Mittel, die der Autor den Spielern dafür an die Hand gibt, sind wesentlich für den Spielverlauf, der sich von Partie zu Partie im Detail aber zumeist nicht im Prinzip unterscheidet: Die Struktur verschiedener Schachpartien ist gleich, der konkrete Verlauf jeder Partie anders. Die Spannung hängt vom Regelwerk ab und von den spieltechnischen Funktionen der Figuren und des Brettes, nicht von der thematischen Ausformung der Schachfiguren. Dieses Beziehungsgeflecht von Regeln und Material gehört zweifelsohne zum gedanklichen Inhalt eines Spielregelwerkes, ist das Werk und unterliegt somit dem Urheberrecht. 

Für das Mannheimer Landgericht scheint das vom Spieleautor geschaffene Handlungs- und Beziehungsgeflecht mit unter den Begriff der 'nicht schutzfähigen Spielidee' zu fallen. Mit der Unterscheidung zwischen Idee und Werk tun sich leider nicht nur Gerichte schwer sondern auch Verlage, Agenturen und Autoren. Immer wieder liest man, dass das Eigentum an einer Idee gewahrt bleibe – sorry, das ist Unsinn. Als Autoren bieten wir den Verlagen keine Spiel-Idee sondern ein Werk an. Und für die Verlage ist das Werk Spiel die Grundlage, um mit der Ware Spiel Geld zu verdienen.

Zwischen Werk und Ware sollte schon unterschieden werden, weil das vom Autor geschaffene Werk Spiel nur ein Teil der Ware Spiel ist, und weil das Werk Spiel schon ein Rechtsgut ist, es nicht erst durch die Veröffentlichung und den damit verbundenen Segen eines Verlages zu einem Spiel wird. Es ist völlig falsch, das Werk Spiel als 'Spielidee' zu entwerten. Als Begriff bietet sich hierfür 'Autorenspiel' an. Er weist auf die Leistung des Autors hin, macht aber darüber hinaus deutlich, dass in der Ware Spiel auch kreative Leistungen anderer stecken können (Grafiker und Redaktion). 

 

Hinweis:
Dieser Artikel vom 27.06.2008 entstand ursprünglich auf Bitten des SAZ-Vorstandes und wurde am 3. Juli 2008 im damaligen SAZ-blog www.spielblog.com veröffentlicht. Der Blog wurde von der SAZ Ende November 2008 eingestellt, ohne die Autoren hierüber zu benachrichtigen. Auf mehrfaches Nachfragen nannte der 2.Vorsitzende der SAZ, Reiner Stockhausen, schließlich 'Kostengründe' als Grund für die Einstellung des SAZ-Blogs.

Juris.de: Das Urteil im Wortlaut

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